Seit 1876 wird jede Geburt, jede Heirat und jeder Sterbefall in den Personenstandsbüchern der Standesämter registriert.
Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 wurden Fristen eingeführt, nach denen die Personenstandsregister geschlossen und an die jeweils zuständigen Archive übergeben werden. Es gelten danach folgende Fristen:
- Geburtenregister 110 Jahre
- Heiratsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre